Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

 

1. MTV Celle v. 1847 und S V. Eintracht v. 1910 e. V. gründen am 1.1.2005 durch Verschmelzung einen gemeinsamen Verein.

2. Der Verein führt den Namen: MTV Eintracht Celle v. 1847 e. V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Celle. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Celle eingetragen.

4. Der Verein ist Mitglied  im Landessportbund Niedersachsen.

5. Die Vereinsfarben sind blau / weiß.


 

§ 2  Zweck des Vereins

 

1.      MTV Eintracht Celle verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte  Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

2.      Das Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch :

a.       Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

b.      Die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder und Abteilungen

c. Die Wahrung der Vereinsinteressen gegenüber Dritten.

3.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.      die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

5.      Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Fachabteilungen, die von einem in einer Abteilungsversammlung gewählten Abteilungsvorstand geführt werden.


§ 3  Mitgliedschaft

 

1.      Mitglieder des Vereins sind die Mitglieder des MTV Celle v. 1847 und  SV. Eintracht v. 1910.

2.      Neue Mitgliedschaften werden erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag – Jugendliche benötigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.      

3.      Über den Antrag entscheidet das Präsidium.

4.      Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Ein Ausschluss kann aufgrund groben Verstoßes gegen Satzung oder Ordnungen des Vereins oder gegen die Grundsätze sportlichen Verhaltens erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag das Präsidium mit 2/3 Mehrheit. Ein Ausschluss muss nicht begründet werden.

5.   Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung verdiente Personen zu     Ehrenmitgliedern wählen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.      Jedes Mitglied hat das Recht die sportlichen Angebote des Vereins zu nutzen.

2.  Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 16.Lebensjahres auf der Mitgliederversammlung eine Stimme – Jüngere können vom jeweiligen gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

3.  Für die Mitglieder sind die Vereinssatzung, die Ordnungen des Vereins und der Abteilungen sowie die Beschlüsse der Organe verbindlich.

4.  Die Mitglieder sind verpflichtet die Betriebskosten des Vereins durch Jahresbeiträge entsprechend der Beitragsordnung des Vereins- ggf. Aufnahmegebühren, Umlagen, Sonderbeiträge zu decken.

5.      Die Höhe der Mitgliedsbeiträge dieses Vereins beschließt auf Antrag des Präsidiums grundsätzlich die Mitgliederversammlung. Lediglich bei einer Erhöhung der Lebenshaltungskosten um kumulativ mindestens fünf % nach Maßgabe des in der Geschäftsordnung verankerten Lebenshaltungsindexes ist das Präsidium berechtigt  die Beitragssätze entsprechend anzupassen. Über Aufnahmegebühren ,Umlagen oder Sonderbeiträge beschließt die jeweils zuständige Mitgliederversammlung des Vereins oder der betroffenen Abteilung oder das Präsidium bei vorübergehend eingerichteten Maßnahmen..


§ 5  Geschäftsjahr

 

1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6  Organe

 

1.      Organe des MTV  Eintracht  Celle sind :

a.       die Mitgliederversammlung.

b.      das Präsidium.


§ 7  Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie beschließt insbesondere über Grundsatzfragen, Satzungsänderungen, Anträge, Haushaltsplan, Jahresabschluss, Entlastung und Wahlen.

2.      Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab Vollendung des 16.Lebensjahres  – darunter dessen gesetzlicher Vertreter-.

3.      Im Geschäftsjahr muss mindestens bis zum 30.6. eines jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden .

4.      Die Mitglieder sind vom Präsidium mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe von Termin, Zeit und Ort der Versammlung sowie der Tagesordnung einzuladen.

5.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Präsidiums einzuberufen. Sie hat spätestens drei Wochen nach Antragstellung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe von Termin, Zeit und Ort der Versammlung sowie der Tagesordnung stattzufinden.

6.      Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten :

a.  Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

b.  Genehmigung der Tagesordnung.

c.  Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

d.  Bericht des Präsidiums und des Vereinsbeirats.

e.  Bericht der Kassenprüfer.

f.  Entlastung des Präsidiums.

g.  Wahlen.

h.  Genehmigung des Haushaltsplanes.

i.  Anträge.

Eine andere Reihenfolge der Tagesordnung und zusätzliche Tagesordnungspunkte sind möglich.

7.      Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

8.      Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Präsidenten oder bei Abwesenheit seinem Stellvertreter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

9.      Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung ,Anträge auf Satzungsänderung mindestens bis zum 15.3. des jeweiligen Jahres schriftlich dem Präsidium vorliegen.      


§ 8  Präsidium

 

1.      Das Präsidium ist das ausführende Organ des Vereins. Ihm gehören an :

a.  der Präsident.

b.  der Vizepräsident.

c.  der Leiter des Ressorts Finanzen.

d.  der Leiter des Ressorts Sport/Abteilungsangelegenheiten.

e.  der Leiter des Ressorts Rechtswesen./ Stellvertreter Finanzen.

Die Präsidiumsmitglieder sind Vorstand  im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Verein.

2.      Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt .Abweichend davon werden einmalig  im Jahr der Gründung der Präsident, der Leiter Ressort Sport und der Leiter des Ressorts Rechtswesen für drei Jahre der Vizepräsident und der Leiter des Ressorts Finanzen für zwei Jahre gewählt.

Nachfolgend werden die Präsidiumsmitglieder zu A.,D. und E. in den geraden Jahren und die Präsidiumsmitglieder zu B. und C. in den ungeraden Jahren gewählt. 

3.      Gewählt werden kann jedes volljährige Vereinsmitglied, das auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder dessen schriftliches Einverständnis vorliegt.

4.      Die Bestellung eines Präsidiumsmitgliedes kann nur durch Beschluss  von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung widerrufen werden.

5.      Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, kann das Präsidium ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrung der Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung betrauen.

6.      Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung, die die vereinsinterne Arbeit regelt.

7.      Das Präsidium tagt mindestens einmal im Vierteljahr. 
 

§ 9  Vereinsbeirat

 

1.      Der Vereinsbeirat unterstützt das Präsidium bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere :

-          in vereinsinternen Angelegenheiten.

-          bei der Erstellung des Haushaltsplan.

2.      dem Vereinsbeirat gehören an :

-          die Mitglieder des Präsidiums.

-     die Abteilungsvorsitzenden.  

3.       Der Vereinsbeirat tagt mindestens zweimal im Jahr.


§ 10 Kassenprüfer

 

1.    Das Rechnungswesen des MTV Eintracht wird in jedem Jahr von drei Kassenprüfern geprüft.

2.    Sie werden von der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Abweichend davon werden auf der ersten Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren und ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3.    Die Kassenprüfer dürfen dem Präsidium des MTV Eintracht nicht angehören.

4.    Sie erstatten der Mitgliederversammlung  einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der nach §26 BGB verpflichteten Präsidiumsmitglieder.


§ 11   Haftung

 

1.        Außerhalb der durch die Sportversicherung abgedeckten Risiken übernimmt der Verein keine Haftung.

2.        Für die Versicherung ist jeder Unfall und Schadensfall unverzüglich der Geschäftsstelle zu melden.


§ 12  Satzungsänderung

 

1.      Satzungsänderungen können nur mit ¾ der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2.      Anträge auf Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert kenntlich zu machen.


§ 13  Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei aufeinanderfolgenden zu diesem  Zweck


§14 Schlussbestimmungen.

 

1.  Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2.  Sofern auf Grund von Auflagen des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes diese Satzung

aus formellen Gründen geändert oder ergänzt werden muss oder redaktionelle Gründe hierzu Anlass geben , ist das Präsidium im Sinne des § 26 BGB hierzu befugt.
 
besonders einberufenen Mitgliederversammlungen mit einer 4/5 Mehrheit der Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zwischen den Versammlungen muss ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen liegen. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen, nach Tilgung der Verbindlichkeiten, an die Stadt Celle mit der Bestimmung es zur Förderung des gemeinnützigen Sports zu verwenden.